Das Familienrecht – Vermögen / Zugewinn


Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

Der in Deutschland häufigste Güterstand unter Ehegatten ist die Zugewinngemeinschaft. Dies hat seine Ursache darin, dass es sich um den sogenannten gesetzlichen Güterstand handelt, d.h. dieser Güterstand gilt von Gesetzes wegen, wenn die Ehegatten ehevertraglich nichts anderes vereinbart haben.

Während einer intakten Ehe unterscheidet sich die Zugewinngemeinschaft im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten übrigens kaum von dem weiteren im Gesetz geregelten Güterstand der Gütertrennung. Das Wörtchen „Gemeinschaft“ führt insoweit in die Irre. Im Gegensatz zur Gütergemeinschaft, dem dritten im Gesetz geregelten Güterstand, behält jeder Ehegatte auch während der Ehe die Möglichkeit, Alleineigentum zu bilden.

Eigentum z.B. an der Immobilie des anderen Ehegatten erwirbt man daher entgegen vielfach verbreiteter Sichtweise bei der Zugewinngemeinschaft nicht automatisch.

Wenn es um das Haus geht

Die Zugewinngemeinschaft unterscheidet sich von der Gütertrennung also im Wesentlichen erst bei Ende der Ehe durch Scheidung oder Tod des anderen Ehegatten. Hier besteht die Möglichkeit für den einen Ehegatten vom Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten während der Ehe durch die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen zu profitieren, wenn er sich in der Vermögensbilanz zwischen dem Vermögen bei Heirat gegenüber dem Vermögen am Ende der Ehe schlechter steht.

Bei der Berechnung gelten allerdings viele Besonderheit und Ausnahmen, wie z.B. die Außerachtlassung von sogenanntem privilegierten Vermögen (Schenkung oder Erbschaft). Die im Grundsatz einfache Berechnung kann auf dieses Weise selbst dann kompliziert werden, wenn relativ überschaubare Vermögenswerte vorhanden sind.

Große Probleme können auch dann auftreten, wenn einem Zugewinnausgleichsanspruch (reiner Anspruch auf Zahlung von Geld) zwar ein entsprechender Vermögenswert gegenübersteht, dieser z.B. in Form von Immobilienvermögen aber nicht liquidiert werden kann oder soll.

Unsere Fachanwälte für Familienrecht Dr. Holger Heinen und Meike Hasselmann beraten Sie gerne zu allen Fragen der güterrechtlichen und vermögensrechtlichen Auseinandersetzung unter Ehegatten wie auch zur Gestaltung von Eheverträgen in diesem Zusammenhang.

weitere Bereiche im Familienrecht

Kosten unserer Tätigkeit

Über die voraussichtliche Höhe unserer Vergütung erteilen wir Ihnen auf Nachfrage gerne Auskunft. Gerade im Falle der Trennung ist es finanziell oft knapp und wenn es unseren Mandanten dann nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, die Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertretung zu zahlen, kann oft Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Gericht beantragt werden.

Vor einem ersten Beratungsgespräch bitten wir in diesem Fall einen Beratungshilfeschein beim für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung und Vertretung in
allen Angelegenheiten zu Verfügung.

Jetzt Kontakt aufnehmen