Das Familienrecht – Scheidung


Seit 1978 gilt für die Ehescheidung in Deutschland das Zerrüttungsprinzip.

Die Ehe gilt erst nach Ablauf eines Trennungsjahres als zerrüttet. Diese gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden (nicht jedoch nach Ablauf von drei Trennungsjahren). Die Ehe kann daher mit Ausnahme von Härtefällen frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres auf Antrag geschieden werden.

Auch dann muss das Scheitern der Ehe dem Gericht belegt werden. Auch wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden will, muss das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten die Ehe scheiden, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung im Übrigen erfüllt sind. Die Zustimmung zur Scheidung kann man erfolgreich nur verweigern, wenn man dem Gericht glaubhaft darstellen kann, wie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann. Ohne die Mitwirkung des anderen Ehegatten wird das kaum gelingen.

Den Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt stellen.

Er kann nur von einem der beiden Ehegatten beauftragt werden. Auch wenn der andere Ehegatte sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, ist es ein Trugschluss, dass der Rechtsanwalt die Interessen beider Ehegatten vertreten kann. Dies ist nicht zulässig.

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Kosten unserer Tätigkeit

Über die voraussichtliche Höhe unserer Vergütung erteilen wir Ihnen auf Nachfrage gerne Auskunft. Gerade im Falle der Trennung ist es finanziell oft knapp und wenn es unseren Mandanten dann nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, die Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertretung zu zahlen, kann oft Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Gericht beantragt werden.

Vor einem ersten Beratungsgespräch bitten wir in diesem Fall einen Beratungshilfeschein beim für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung und Vertretung in
allen Angelegenheiten zu Verfügung.

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