Das Familienrecht – Elternunterhalt


Die Kosten für einen Heimpflegeplatz sind immens!

Wenn ein Elternteil alters- oder krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, werden die ungedeckten Heimkosten zunächst von den eigenen Einkünften und den Vermögenswerten des jeweiligen Elternteils und über den Unterhaltsanspruch gegen dessen Ehegatten gedeckt.

Da aber eine Heimunterbringung der Pflegestufe III im Bundesdurchschnitt ca. 3.200,00 € pro Monat kostet, verwundert es nicht, dass Rente und Leistungen aus der Pflegeversicherung in der Regel nicht ausreichen, um diese Kosten zu decken.

Selbst kleinere Vermögen der Eltern sind in solchen Fällen schnell verbraucht. Auf Antrag tritt in diesen Fällen zunächst die Sozialbehörde ein.

Wenn keine Rückforderungsansprüche z.B. gegen ein beschenktes Kind oder sonstige Ansprüche , wie z.B. Altenteilsansprüche, Leibrente oder Erbansprüche bestehen, prüft die Sozialbehörde in der Regel dann aber Unterhaltsansprüche gegen die Kinder. Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet, d.h. der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich in beide Richtungen. Mehrere Kinder haften für den Unterhalt ihrer Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit.

Die Selbstbehalte sind beim Elternunterhalt höher

Im Unterschied zu dem Unterhalt, den ein Elternteil für seine minderjährigen Kinder zu zahlen hat, hat die Rechtsprechung hier deutlich höhere Selbstbehalte zugestanden. Das unterhaltspflichtige Kind kann für sich einen hohen Selbstbehalt in Anspruch nehmen. Für den Ehegatten des Kindes wird ein weiterer Selbstbehalt hinzugerechnet, sodass bei Verheirateten nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle insgesamt ein Selbstbehalt in Höhe von über 3.000 € in Anspruch genommen werden kann. Die genauen Beträge werden in der Regel alle zwei Jahre auf ihre Angemessenheit überprüft und regelmäßig mit der Anpassung der Düsseldorfer Tabelle angepasst. Ein direkter Zahlungsanspruch gegen ein Schwiegerkind besteht nicht. Sein Einkommen kann aber bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eine erhebliche Rolle spielen und gegenüber dem Sozialamt besteht in der Regel auch eine Auskunftspflicht.

Da die Unterhaltspflicht grundsätzlich aus dem Einkommen wie auch aus dem Vermögen besteht, haben die Sozialbehörden im Falle der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auch einen Anspruch auf Auskünfte zum vorhandenen Vermögen. Dabei ist die selbst genutzte Immobilie wie auch beispielsweise ein selbst genutzte Pkw vor dem Zugriff der Sozialbehörden geschützt. In Betracht kommt die Heranziehung von angespartem Vermögen, wenn es die Grenzen angemessener Altersvorsorge überschreitet und beispielsweise nicht geltend gemacht werden kann, dass es für einen bestimmten Verwendungszweck, z.B. die anstehende Renovierung der selbst genutzten Immobilie benötigt wird.

Wann kann ich Unterhaltszahlungen verweigern?

Die Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen zu verweigern, besteht nur in Härtefällen wie z.B.:

wenn der pflegebedürftige Elternteil in der Vergangenheit trotz bestehender Leistungsfähigkeit den Unterhalt für das nunmehr in Anspruch genommene Kind vorsätzlich nicht gezahlt hat. Ein zwischenzeitlich schlechter Kontakt zwischen Kind und Elternteil genügt für sich genommen aber nicht. Die Behörde kann den Unterhaltsanspruch nicht selbständig festsetzen sondern dies geschieht durch das Familiengericht.

Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen Kinder ist in hohem Maße durch umfangreiche Rechtsprechung geprägt und daher ist die Berechnung des Unterhaltsanspruchs auch wenn sie durch die Behörde erfolgt, oft fehleranfällig.

Darüber hinaus unterbleibt es oft, dass nachträglich eingetretene Änderungen, wie beispielsweise die Anpassung der Selbstbehalte oder die erhöhte Leistungsfähigkeit eines Geschwisterkindes berücksichtigt werden. Hier ist in der Regel Initiative gefragt.

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, sich frühzeitig durch einen unserer Fachanwälte für Familienrecht oder einen Fachanwalt für Sozialrecht beraten zu lassen.

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Kosten unserer Tätigkeit

Über die voraussichtliche Höhe unserer Vergütung erteilen wir Ihnen auf Nachfrage gerne Auskunft. Gerade im Falle der Trennung ist es finanziell oft knapp und wenn es unseren Mandanten dann nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, die Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertretung zu zahlen, kann oft Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Gericht beantragt werden.

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