Das Familienrecht – Sorgerecht / Umgang


Das Sorgerecht für ein Kind

Die elterliche Sorge üben die Eltern gemeinsam aus, wenn sie bei Geburt des Kindes verheiratet sind, später heiraten oder als Unverheiratete eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben (§ 1626a BGB). Die gemeinsame Sorgeerklärung ist nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Gibt sie keine gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater des Kindes ab, kann dieser inzwischen die elterliche Sorge bei Gericht beantragen. Das Gericht wird ihm die elterliche Sorge übertragen, wenn dies nicht dem Kindeswohl zuwider läuft.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können Entscheidungen betreffend das Vermögen, die Gesundheit, wie z.B. bei einem ärztlichen Heileingriff, die Schule und den Aufenthalt des Kindes nur gemeinsam getroffen werden. Auch hier muss das Gericht entscheiden, wenn eine Einigung überhaupt nicht möglich ist.

Im Mittelpunkt steht das Kindeswohl

Gerade wenn es um die elterliche Sorge und den Streit der Eltern geht, ist Fingespitzengefühl gefragt. Wir engagieren uns für die Interessen unserer Mandanten in Kindschaftsachen, ohne dabei das Interesse des Kindes aus dem Auge zu verlieren.

Das Umgangsrecht

Die Eltern sollen den Umgang des Kindes einverständlich nach den Bedürfnissen des Kindes regeln und möglichst konfliktfrei gestalten. Kinder sollen nicht an Streitigkeiten der Eltern beteiligt werden. Bei Schwierigkeiten können Eltern die Hilfe des Jugendamts oder von Beratungsstellen in Anspruch nehmen.

Kommt es zwischen den Eltern zu Streit über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils über die Ausgestaltung der Umgangskontakte. In Ausnahmefällen kann das Gericht einen begleitenden Umgang, z.B. beim Kinderschutzbund anordnen. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, wird in einem gerichtlichen Beschluss für alle Beteiligten verbindlich eine Umgangsregelung festgelegt, die eingehalten werden muss.

Halten sich die Eltern nicht an den Beschluss, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen ergreifen und Ordnungsstrafen verhängen.

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Kosten unserer Tätigkeit

Über die voraussichtliche Höhe unserer Vergütung erteilen wir Ihnen auf Nachfrage gerne Auskunft. Gerade im Falle der Trennung ist es finanziell oft knapp und wenn es unseren Mandanten dann nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, die Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertretung zu zahlen, kann oft Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Gericht beantragt werden.

Vor einem ersten Beratungsgespräch bitten wir in diesem Fall einen Beratungshilfeschein beim für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung und Vertretung in
allen Angelegenheiten zu Verfügung.

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