Das Familienrecht – Unterhalt


Kindesunterhalt

Für Kinder besteht in der Regel Anspruch auf Leistung von Unterhalt bis zum Ende einer Berufsausbildung, da Kinder nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können. Kindesunterhalt wird vorrangig von den leiblichen Eltern geschuldet. Ausnahmsweise können auch die Großeltern für Unterhalt herangezogen werden, sollten die Eltern nicht leistungsfähig sein oder nicht mehr leben.

Der das minderjährige Kind betreuende Elternteil, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel schon durch Naturalleistungen (Pflege, Betreuung, Wohnung, Kleidung, Mahlzeiten, etc). Dies bezieht sich auf den Grundbedarf des Kindes. Der andere Elternteil schuldet den sog. Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich nach seinem Einkommen, dem Alter des Kindes und der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen.

Wenn das Kind volljährig ist, sind dem Grunde nach beide Eltern zur Leistung von Unterhalt in bar verpflichtet, und zwar entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte. Das gilt auch für den Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt.

Für den Kindesunterhalt kann der aktuellen Düsseldorfer Tabelle (Info: Düsseldorfer Tabelle ) anhand der Einkommensstufe des Unterhaltsverpflichteten der monatliche Unterhaltsbetrag abgelesen werden. Eine genaue Berechnung sollte jedoch von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, da die Einkommensstufe nicht immer ohne weiteres aus der Lohnabrechnung entnommen werden kann. Insbesondere in Mangelfällen und bei mehreren Unterhaltsbedürftigen sind genaue Berechnungen erforderlich.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Mehr zu verteilen gibt es nicht!

Bei Trennung und für den Fall der Scheidung ist es für die Ehegatten selten einfach, eine Kompromisslösung für den Unterhalt zu finden.

Nach der Trennung ist die sogenannte Verteilungsmasse, d.h. das zur Verfügung stehende Einkommen im Regelfall nicht höher, bei Ehegatten wegen des Wechsels in der Steuerklasse auf Dauer oft sogar niedriger, wogegen die Lebenshaltungskosten für zwei Haushalte zu tragen sind.

Der Interessenkonflikt ist in diesen Fällen oft unausweichlich: Während der Unterhaltsberechtigte auf Unterhaltsleistungen für seinen tätlichen Bedarf dringend angewiesen ist, wird der Unterhaltsverpflichtete aufgrund seiner Einkünfte in der erforderlichen Höhe nicht in jedem Fall zu Zahlungen in der Lage sein.

Wie wird das gerechnet?

Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs sind die ehelichen Lebensverhältnisse, d.h. die gemeinsamen Einkünften der Eheleute. Bei einer Doppelverdienerehe ergibt er sich aus der Summe der beiderseitigen Nettoeinkünfte. Die gemeinsamen Nettoeinkünfte der Eheleute abzüglich der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten werden unter Berücksichtigung von Besonderheiten je zur Hälfte zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Wenn das Eigeneinkommen für einen Ehegatten nicht reicht, ist er in Höhe der Differenz zum Bedarf unterhaltsbedürftig.

Dass ein Ehegatte bedürftig ist, heißt aber noch nicht, dass der andere Ehegatten auch leistungsfähig ist. Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige auch in der Lage ist, den Unterhalt aus seinem Nettoeinkommen zu zahlen. Das ist beim Trennungsunterhalt nur dann der Fall, wenn die nach Unterhaltszahlung verbleibenden Einkünfte noch seinen eigenen Bedarf decken. Das heißt, er muss seinen eigenen Lebensunterhalt nach Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt noch bestreiten können. Beim Ehegattenunterhalt steht dem arbeitenden Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehaltsbetrag zu, der ihm nach Unterhaltszahlung noch verbleiben muss.

Wie lange besteht ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung?

Durch die Unterhaltsrechtsreform vom 01.01.2008 hat sich insbesondere aber im Bereich des Ehegattenunterhalts Grundlegendes geändert. Hier kann eine Überprüfung auch nach jahrelang zurückliegender Scheidung im Einzelfall angezeigt sein, da gerade die Erwerbsobliegenheiten für den unterhaltsberechtigen Ehegatten erheblich gesteigert werden und im Übrigen die vor der Ehe bestehende Lebensstellung im Regelfall das Maß des Unterhalts bestimmt. Eine sogenannte Lebenstandardgarantie für den Unterhaltsberechtigten gibt es nicht mehr.

Nachehelicher Unterhalt wird vielfach befristet. Das Stichwort lautet ehebedingte Nachteile.

Wenn auch durch die neuerliche Korrektur des Gesetzgebers in Zukunft die Dauer der Ehe für die Dauer des Unterhaltsanspruchs wieder eine größerer Rolle spielen wird, besteht auch in Zukunft die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung von Unterhaltsforderungen nach Scheidung, wenn keine dauerhaften ehebedingten Nachteile nachgewiesen sind und rechtfertigt dies eine Überprüfung auch von längst vor der Reform gerichtlich festgestellten Unterhaltsverpflichtungen.

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Kosten unserer Tätigkeit

Über die voraussichtliche Höhe unserer Vergütung erteilen wir Ihnen auf Nachfrage gerne Auskunft. Gerade im Falle der Trennung ist es finanziell oft knapp und wenn es unseren Mandanten dann nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, die Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertretung zu zahlen, kann oft Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Gericht beantragt werden.

Vor einem ersten Beratungsgespräch bitten wir in diesem Fall einen Beratungshilfeschein beim für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

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