Kosten
Grundlagen unserer Vergütung
Wenn wir im Bereich der Beratung nach unserem zeitlichen Aufwand abrechnen, stellen wir Ihnen dies im Fünf-Minutentakt nach unserem Stundensatz 276,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung. Dabei können Sie uns im Vorhinein um eine Einschätzung bitten, wie hoch dieser Aufwand in Ihrer Angelegenheit voraussichtlich sein wird. Wir werden Sie dann vorher informieren, wenn in Ausnahmefällen der kalkulierte Zeitaufwand überschritten wird.
Wenn Sie uns mit der Vertretung beauftragen, werden wir dies nach Maßgabe unserer Vergütungsvereinbarung (die Sie sich hier downloaden und vorab ausdrucken können) nach dem jeweiligen Streitwert oder Gegenstandswert berechnen. Wenn der Gegenstandswert bekannt ist, können wir Ihnen auch hier im Regelfall schon bei Beginn des Mandats relativ präzise die voraussichtliche Höhe unserer Gebühren benennen. Überraschungen sind beiderseits nicht erwünscht.
Vertiefende Hinweise zum Gegenstandswert und zum System der Abrechnung finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer in der Rubrik Verbraucher/ Kosten.
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung – Tritt die für mich ein?
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir gerne in der direkten Korrespondenz mit dieser, ob sie eintrittspflichtig ist. Dies hängt von verschiedenen Faktoren, wie z.B. vom Zeitpunkt des Versicherungsbeginns, der Frage, ob das Rechtsgebiet versichert ist und nicht zuletzt von den Erfolgsaussichten der Rechtsangelegenheit ab.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Wenn aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Beratungshilfe für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt beantragt werden kann, sind wir zu einer Tätigkeit auf dieser Grundlage grundsätzlich bereit.
Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, können Sie auf den Seiten des nordrhein-westfälischen Justizministeriums nachlesen unter: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Prozesskostenhilfe/index.php
Das Antragsformular für die Beantragung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe finden Sie HIER.
Wichtiger Hinweis zur Beratungshilfe:
Es besteht für jeden Rechtssuchenden die Möglichkeit, sich vor der Beratung durch einen Rechtsanwalt einen Beratungshilfeschein erteilen zu lassen. Die Kostenbeteiligung des Mandaten beschränkt sich in diesem Fall pro Angelegenheit für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte auf 15 €. Diesen Betrag vereinnahmen wir anlässlich des ersten Beratungsgesprächs.
Wegen der gesetzgeberischen Vorgaben zur nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe, d.h. nach Gewährung der rechtsanwaltlichen Beratung, müssen wir leider darauf bestehen, dass uns ein Beratungshilfeschein vor Beginn der Beratung vorgelegt wird.
Wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse in Ihrer Rechtsangelegenheit beratungshilfeberechtigt sind, erhalten Sie einen solchen Beratungshilfeschein bei der Rechtsantragstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts. Bitte bestehen Sie gegenüber dem Rechtspfleger auf der Erteilung und lassen Sie sich nicht auf die Möglichkeit der nachträglichen Beantragung durch den Rechtsanwalt verweisen.