Das Erbrecht – Testamentsgestaltung
Die Erstellung eines Testaments
In § 2064 BGB ist geregelt, dass man selbst ein Testament errichten kann.
„Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.“
Gemeint ist hier, dass derjenige, der ein Testament errichten will, sich dabei nicht vertreten lassen kann. Gleichzeitig ist aber im Gesetz auch vorgesehen, dass der Erblasser selbst handschriftlich verfassen muss. Außer dem bekannten notariellen Testament gibt es hierzu nur wenige Ausnahmen, die engen formellen Anforderungen unterliegen. Eine ebenfalls bekannte Ausnahme ist das sogenannte Ehegattentestament. Es kann von nur einem der Ehegatten (auch nur handschriftlich!) verfasst werden und muss dann nur von beiden unterschrieben werden.
Gerade beim selbst verfassten Ehegattentestament, aber auch bei Einzeltestamenten werden aber vielfach Wechselwirkungen verkannt und daher unerwünschte Ergebnisse erzielt. Auch wenn ein notarielles Testament daher nicht gewünscht wird, empfiehlt sich vor der Errichtung eines Testaments juristischer Rat beim Fachanwalt.