Elternunterhalt – Zahlen für die Eltern?

Wenn ein Elternteil alters- oder krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, werden die ungedeckten Heimkosten zunächst von den eigenen Einkünften und den Vermögenswerten des jeweiligen Elternteils und über den Unterhaltsanspruch gegen dessen Ehegatten gedeckt.

Da aber eine Heimunterbringung der Pflegestufe III im Bundesdurchschnitt ca. 3.200,00 € pro Monat kostet, verwundert es nicht, dass Rente und Leistungen aus der Pflegeversicherung in der Regel nicht ausreichen, um diese Kosten zu decken.

Auf Antrag kommen die Sozialbehörden für den fehlenden Bedarf auf, vorrangig sind aber Schenkungsrückforderungen

Wenn keine Rückforderungsansprüche z.B. gegen ein beschenktes Kind oder sonstige Ansprüche , wie z.B. Altenteilsansprüche, Leibrente oder Erbansprüche bestehen, prüft die Sozialbehörde in der Regel dann aber Unterhaltsansprüche gegen die Kinder. Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet, d.h. der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich in beide Richtungen. Mehrere Kinder haften für den Unterhalt ihrer Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit.

Das Angehörigenentlastungsgesetz hat viel geändert

Nach dem bereits seit 2020 geltenden Angehörigenentlastungsgesetz ist eine Unterhaltspflicht nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die bis dahin geltenden Selbstbehalte unterschritten würden, sondern grundsätzlich dann, wenn der unterhaltspflichtige Angehörige Einkünfte hat, die einen jährlichen Betrag von 100.000 € nicht überschreiten. Das Gesetz stellt hier eine Vermutung an, dass dem so ist und somit erfolgen Überprüfungen durch die eintrittspflichtigen Sozialämter nur noch im Einzelfall und anlassbezogen. Wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, besteht die Unterhaltsverpflichtung allerdings unverändert.

Da die Unterhaltspflicht grundsätzlich aus dem Einkommen wie auch aus dem Vermögen besteht, haben die Sozialbehörden im Falle der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auch einen Anspruch auf Auskünfte zum vorhandenen Vermögen. Dabei ist die selbst genutzte Immobilie wie auch beispielsweise ein selbst genutzte Pkw vor dem Zugriff der Sozialbehörden geschützt. In Betracht kommt die Heranziehung von angespartem Vermögen, wenn es die Grenzen angemessener Altersvorsorge überschreitet und beispielsweise nicht geltend gemacht werden kann, dass es für einen bestimmten Verwendungszweck, z.B. die anstehende Renovierung der selbst genutzten Immobilie benötigt wird.

Wann kann ich Unterhaltszahlungen verweigern?

Die Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen zu verweigern, besteht nur in Härtefällen wie z.B.:

wenn der pflegebedürftige Elternteil in der Vergangenheit trotz bestehender Leistungsfähigkeit den Unterhalt für das nunmehr in Anspruch genommene Kind vorsätzlich nicht gezahlt hat. Ein zwischenzeitlich schlechter Kontakt zwischen Kind und Elternteil genügt für sich genommen aber nicht. Die Behörde kann den Unterhaltsanspruch nicht selbständig festsetzen sondern dies geschieht durch das Familiengericht.

Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen Kinder ist in hohem Maße durch umfangreiche Rechtsprechung geprägt und daher ist die Berechnung des Unterhaltsanspruchs auch wenn sie durch die Behörde erfolgt, oft fehleranfällig.

Darüber hinaus unterbleibt es oft, dass nachträglich eingetretene Änderungen, wie beispielsweise die Anpassung der Selbstbehalte oder die erhöhte Leistungsfähigkeit eines Geschwisterkindes berücksichtigt werden. Hier ist in der Regel Initiative gefragt.

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, sich frühzeitig durch einen unserer Fachanwälte für Familienrecht oder einen Fachanwalt für Sozialrecht beraten zu lassen.

Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung und Vertretung in
allen Angelegenheiten zu Verfügung.

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