Das Medizinrecht – Arzthaftungsrecht


Im Bereich der Arzthaftung ist stets zu klären, …

ob die beim Patienten im Zusammenhang mit ärztlichem Tun oder Unterlassen auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ein Verschulden des Arztes oder aber schicksalhaft eingetreten sind. Aus unseren Erfahrungen in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren sowie Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer haben wir die Erkenntnis gewonnen, dass sehr häufig schwierige oder negative Krankheitsverläufe schicksalhaft sind und nicht auf ärztlichem Verschulden beruhen. Denn der Arzt schuldet keinen Heilungserfolg, sondern eine Behandlung nach den Regeln der Arztkunst. Ob der Arzt lege artis gehandelt hat, wird in der Regel durch von den Parteien des Rechtsstreits unabhängige ärztliche Gutachter zu klären sein.

Ordnungsgemäße Aufklärung ist wichtig

Eine immer größere Rolle in der Rechtsprechung und nunmehr durch die Einführung des Gesetzes zur Verbesserung von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) auch in der Gesetzgebung spielen Aufklärungs- und Informationspflichten des Arztes. Diese sind nunmehr in § 630 e BGB normiert. Hier heißt es:

Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durführung, zu erwartenden Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Hier kommt es bei späterer Streitigkeit darauf an, ob diese Aufklärung mündlich rechtzeitig erfolgte und auch noch ordentlich und umfangreich dokumentiert wurde. Letztlich kann sich Patient aber dann nicht auf fehlende oder unvollständige Aufklärung berufen, wenn feststeht, dass er die Maßnahme auch in Kenntnis der Risiken hätte durchführen lassen.

Beweislast und Beweislastumkehr

In der Regel ist der Kläger beweisbelastet für die von ihm vorgetragenen Tatsachen. Es kann allerdings in folgenden Fallgruppen  zu Beweiserleichterungen bzw. zur Beweislastumkehr zugunsten des klagenden Patienten kommen:

1. Voll beherrschbares Risiko

Hiermit ist gemeint, dass die Schädigung aus dem Bereich stammt, dessen Gefahren ärztlicherweise voll ausgeschlossen werden können und müssen, z.B.
• Infektion mittels Übertragung durch OP-Team
• unsterile, im Krankenhaus hergestellte Infusionslösung
• Lagerungsschäden (soweit nicht unvorhersehbare körperliche Anomalie)
• ordnungsgemäße Funktion der chirurgischen Instrumente
• Sturz des Patienten von der Untersuchungsliege, Duschstuhl, etc.
• Verbleib von Gegenständen im Körper nach OP

2. Unterlassene Befunderhebung

Ein Befund, der hinreichend wahrscheinlich (höher als 50 %) ein positives Ergebnis gehabt hätte, wurde unterlassen. Die Verkennung des Befundes oder die Nichtreaktion auf den Befund wäre grob behandlungsfehlerhaft, z.B.,
• unterlassene Röntgenaufnahme des Beckens bei Beckenringfraktur
• ein nicht mehr auffindbares oder nicht durchgeführtes EKG hätte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen bevorstehenden Herzinfarkt angezeigt
• unterlassene Defibrillation bei Reanimation
• unterlassene Herzschrittmacherkontrolle

3. Anscheinsbeweis

Wenn nach der Lebenserfahrung die Schädigung des Patienten typisch auf einen Behandlungsfehler hindeutet. Der Anwendungsbereich ist allerdings gering, da die Patienten und deren Krankheitsverläufe in der Regel individuell zu betrachten sind, z.B.
• Knieinfektion nach Kniepunktion ohne chirurgische Handdesinfektion
• Infizierung mit HIV nach Bluttransfusion der Blutspende eines AIDS-Kranken

4. Über die anderen Fallgruppen hinausgehende grobe ärztliche Behandlungsfehler

Den Begriff des groben ärztlichen Behandlungsfehlers definiert der Bundesgerichtshof wie folgt:
„Es muss vielmehr ein Fehlverhalten vorliegen, dass zwar nicht notwendig aus subjektiven, in der Person des Arztes liegenden Gründen, aber aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht, schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ (Entscheidung des BGH vom 10.05.1983, VI ZR 270/81)

Wenn ein Arzt also entgegen seines Ausbildungsstandars in einer Art handelt, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlig oder verantwortbar ist, tritt Beweislastumkehr ein.

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