Das Erbrecht – Pflichtteil


Der Pflichteilsanspruch des gesetzlichen Erben

Wer als nahestehender gesetzlicher Erbe enterbt ist, kann seinen Pflichteil geltend machen, d.h. ihm steht gegen den Nachlass und damit gegen den Erben ein Zahlungsanspruch zu, der sich wertmäßig auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft.

So einfach es auch klingen mag, …

Da unter Umständen Vorausempfänge anzurechnen sind und bei Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche in Frage kommen, gestaltet sich die Berechnung dieses Anspruchs oft schwieriger, als Sie zunächst denken könnten.

Dem Pflichtteilsberechtigten stehen gegen den Erben im Übrigen „nur“ der Zahlungsanspruch und vorhergehend ein umfassender Auskunftsanspruch zu. Eigene Auskunftsansprüche z.B. gegenüber Banken hat der Pflichtteilsberechtigte in der Regel nicht. Im Umgang mit Auskunftsansprüchen ist daher Genauigkeit und Umsicht nötig.

Ich bin Erbe und habe trotzdem Anspruch auf einen Pflichtteil?

In einzelnen Fällen kommt es vor, dass der Pflichtteilsberechtigte zwar Erbe wird, durch Vermächtnisse oder andere Anordnungen des Erblassers aber derart belastet ist, dass sein Erbe nicht einmal den Wert seines Pflichtteils erreicht. Die §§ 2305 ff. BGB regeln hier, ob und unter welchen Umständen hier ausgeschlagen und der Pflichtteil geltend gemacht werden kann und in welchen Fällen hier neben dem Erbe der sogenannte Zusatzpflichtteil geltend gemacht werden.

Schnell kann hier ein Fehler passieren und zu einem erheblichen, ja sogar vollständigen Rechtsverlust führen. Nicht nur der Laie bewegt sich hier auf „vermintem Terrain“: Die Vorschriften der §§ 2305 ff. BGB werden auch in anwaltlichen Fortbildungen als Haftungsfalle für den Rechtsanwalt beschrieben. Wir sind geübt und sicher im Umgang mit den einschlägigen Vorschriften und steuern Sie sicher durch den Erbfall.

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